Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Wohl ist unter Übergabe im Sinne des § 1120 ABGB in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Liegenschaftserwerbers zu verstehen (Spr 199 alt ua), doch ist es unrichtig, daß der Eintritt in die Rechtsstellung des Bestandgebers unter allen Umständen mit der Eigentumsverbücherung zusammenfällt. Er kann ausdrücklich oder konkludent schon früher, in Ausnahmsfällen aber auch erst später oder gar nicht, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0021190Dokumentnummer
JJR_19580326_OGH0002_0060OB00043_5800000_001