RS OGH 1958/3/26 1Ob65/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1958
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Norm

ABGB §820
ABGB §821
AußStrG §166
ZPO §406

Rechtssatz

Die Früchte des Nachlasses bleiben in der Erbengemeinschaft. Sie Ausmessung dessen, was jeder Miterbe erhält, erfolgt erst bei Teilung. Die Fälligkeit tritt daher erst mit der vollzogenen Erbteilung , im Prozeßfall erst mit Schluß der Verhandlung erster Instanz ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 1 Ob 65/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008267

Dokumentnummer

JJR_19580326_OGH0002_0010OB00065_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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