Norm
EO §54Rechtssatz
Die Zulässigkeit von Eventualexekutionsanträgen ist im allgemeinen zu verneinen. Wohl aber kann mit dem Exekutionsantrag nach § 347 Abs 1 EO ein Eventualantrag nach § 347 Abs 2 EO verbunden werden.Die Zulässigkeit von Eventualexekutionsanträgen ist im allgemeinen zu verneinen. Wohl aber kann mit dem Exekutionsantrag nach Paragraph 347, Absatz eins, EO ein Eventualantrag nach Paragraph 347, Absatz 2, EO verbunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001984Dokumentnummer
JJR_19580327_OGH0002_0030OB00149_5800000_001