RS OGH 1958/4/2 2Ob76/58, 2Ob259/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1958
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Norm

ABGB §1325 C
ABGB §1325 D7
ZPO §273 Abs1

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht sind vom Ersatzbetrag an Verdienstentgang des Verletzten jene Beträge in Abzug zu bringen, die als Ersparung des Verletzten dadurch eintreten, daß dieser in einem Krankenhaus - auf Rechnung eines anderen - stationär behandelt und verpflegt wird; denn während dieser Zeit erspart er Auslagen für seine Verpflegung, die er zu Hause hätte; demnach muß er sich diese Ersparnis anrechnen lassen. Die Höhe der Abzugspost ist unter Bedachtnahme auf das gewöhnliche Einkommen des Verletzten nach § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 76/58
    Entscheidungstext OGH 02.04.1958 2 Ob 76/58
    Veröff: ZVR 1959/10
  • 2 Ob 259/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 259/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030600

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0020OB00076_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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