Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht sind vom Ersatzbetrag an Verdienstentgang des Verletzten jene Beträge in Abzug zu bringen, die als Ersparung des Verletzten dadurch eintreten, daß dieser in einem Krankenhaus - auf Rechnung eines anderen - stationär behandelt und verpflegt wird; denn während dieser Zeit erspart er Auslagen für seine Verpflegung, die er zu Hause hätte; demnach muß er sich diese Ersparnis anrechnen lassen. Die Höhe der Abzugspost ist unter Bedachtnahme auf das gewöhnliche Einkommen des Verletzten nach § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030600Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0020OB00076_5800000_001