Vgl auch; Beisatz: Wird die Winkelschreiberei für dieselbe Person in einer und derselben Rechtsangelegenheit durch längere Zeit ausgeübt, so tritt Verjährung der Strafbarkeit der gesamten Tätigkeit nicht ein, wenn noch einzelne Vertretungshandlungen später als drei Monate vor der ersten Verfolgungshandlung unternommen wurden. (T2)
Beisatz: Die Winkelschreiberei?Verordnung kennt kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (wie hier die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist jedoch einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt. (T3)