Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Der Ersatz des Schadens, der bereits durch die Beschädigung entstanden ist, kann schon vor seiner Behebung durch den Geschädigten und ohne Rücksicht darauf, ob ihn der Beschädigte überhaupt beheben läßt, verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030975Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00150_5800000_004