Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
Die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.Die sechsmonatige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018