RS OGH 2018/9/13 1Ob110/58, 2Ob521/95, 10Ob60/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1958
beobachten
merken

Norm

EheG §57 Abs1
EheG §60 Abs3
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945

Rechtssatz

Die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.Die sechsmonatige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten