Norm
UrhG §81Rechtssatz
Wird ein allgemeiner Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG im Zuge der Verhandlung auch noch auf einen weiteren Vorfall gestützt, dann liegt keine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO vor.Wird ein allgemeiner Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG im Zuge der Verhandlung auch noch auf einen weiteren Vorfall gestützt, dann liegt keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037562Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00148_5800000_001