Norm
ABGB §1041 A6Rechtssatz
Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel einer Bereicherung gefordert werden. Der Beginn des Verjährungsablaufs bestimmt sich nach objektiven Kriterien; ein subjektiver Irrtum des Berechtigten vermag ihn nicht hinauszuschieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0020197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014