Norm
ZPO §179Rechtssatz
Hat das Erstgericht neues Vorbringen einer Partei gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, die zweite Instanz aber diesen Beschluss aufgehoben, ist § 519 ZPO unanwendbar, der Revisionsrekurs daher zulässig (entgegen Rechtsprechung 1934/12)Hat das Erstgericht neues Vorbringen einer Partei gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt, die zweite Instanz aber diesen Beschluss aufgehoben, ist Paragraph 519, ZPO unanwendbar, der Revisionsrekurs daher zulässig (entgegen Rechtsprechung 1934/12)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015