Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Durch einen Vergleich, mit dem Schadenersatzansprüche aus einem Unfall abgefunden werden sollen, werden im Zweifel nicht auch die Ersatzansprüche für sämtliche wie immer gearteten Unfallsfolgen mitabgefunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032480Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0020OB00045_5800000_001