RS OGH 1958/4/17 9Os10/58, 9Os191/80

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Veröffentlicht am 17.04.1958
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Norm

StGB §105 D
StGB §142 D
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes mit Unterschlagung des irrtümlich zu viel zurückgenommenen Betrages ist nicht Raub, sondern Erpressung und Fundunterschlagung. Es ist unerheblich, daß in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Rüge wegen Unterlassens der Stellung einer Eventualfrage in materiell-rechtlich falscher Richtung ausgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 10/58
    Entscheidungstext OGH 17.04.1958 9 Os 10/58
    Veröff: SSt XXIX/22 = RZ 1958 H5,85
  • 9 Os 191/80
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 9 Os 191/80
    nur: Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes ist nicht Raub, sondern Erpressung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0093395

Dokumentnummer

JJR_19580417_OGH0002_0090OS00010_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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