RS OGH 1958/4/18 3Ob166/58

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Veröffentlicht am 18.04.1958
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Norm

ABGB §863 FI
EO §35 Ag
EO §36 Abs1 Z3 Ab

Rechtssatz

Aus der bloßen Erklärung, einen Mietvertrag unter bestimmten Veraussetzungen schließen zu wollen, kann weder auf einen Verzicht auf den urteilsmäßigen Räumungsanspruch noch auf die Einleitung der Räumungsexekution geschlossen werden, wenn nicht Einigkeit über den Bestandgegenstand und Bestandzins, zumindestens über die Art der Bestimmung des letzteren, schon im Zeitpunkt der Erklärung bestanden hat oder späterhin erzielt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/58
    Entscheidungstext OGH 18.04.1958 3 Ob 166/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001167

Dokumentnummer

JJR_19580418_OGH0002_0030OB00166_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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