Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Aus der bloßen Erklärung, einen Mietvertrag unter bestimmten Veraussetzungen schließen zu wollen, kann weder auf einen Verzicht auf den urteilsmäßigen Räumungsanspruch noch auf die Einleitung der Räumungsexekution geschlossen werden, wenn nicht Einigkeit über den Bestandgegenstand und Bestandzins, zumindestens über die Art der Bestimmung des letzteren, schon im Zeitpunkt der Erklärung bestanden hat oder späterhin erzielt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001167Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_0030OB00166_5800000_001