Norm
EO §1 Z5 IBRechtssatz
Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach § 353 EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.Der gerichtliche Vergleich muß die (schon anderwärts) getroffene Vereinbarung festhalten, sonst fehlt ihm die Exekutionsfähigkeit. Ein gerichtlicher Vergleich kann nur dann nach Paragraph 353, EO vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner in ihm verpflichtet hat, irgendetwas zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012