RS OGH 2004/2/10 3Ob177/58, 5Ob74/64, 7Ob72/71, 4Ob94/77, 4Ob575/95, 10Ob59/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1958
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Norm

ZPO §261 Abs6
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO nicht zulässig.Auch wenn das Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit entscheidet und mit Rücksicht auf den erst nachher, aber noch vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede schriftlich gestellten Überweisungsantrag die Unzuständigkeit und die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht (Arbeitsgericht) ausspricht, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluß mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040250

Dokumentnummer

JJR_19580418_OGH0002_0030OB00177_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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