Norm
DSt 1872 §23Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren ist nach Eintritt der Rechtskraft eine Milderung der verhängten Strafe in sinngemäßer Anwendung des § 410 StPO wegen nachträglicher hervorgekommener Milderungsgründe nicht zulässig.Im Disziplinarverfahren ist nach Eintritt der Rechtskraft eine Milderung der verhängten Strafe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 410, StPO wegen nachträglicher hervorgekommener Milderungsgründe nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055520Dokumentnummer
JJR_19580418_OGH0002_000BKD00011_5800000_001