RS OGH 1958/4/23 5Ob126/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1958
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Norm

EO §7 Abs2 Db
EO §8
ZPO §575 Abs3

Rechtssatz

Auf einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Räumung einer Wohnung Zug um Zug gegen Beistellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung verpflichtet, ohne daß diese Verpflichtung zeitlich irgendwie befristet wäre, ist § 575 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden; der Kläger kann hier vielmehr während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist Exekution führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/58
    Entscheidungstext OGH 23.04.1958 5 Ob 126/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001536

Dokumentnummer

JJR_19580423_OGH0002_0050OB00126_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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