RS OGH 1958/4/23 6Ob75/58, 5Ob64/62, 7Ob292/62, 7Ob653/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1222

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Tochter den Heiratsanspruch unbedingt nach dem ersten Fall des § 1222 ABGB verwirkt hat, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob sie dem Dotierungspflichtigen Zeit und Ort der Heirat mitgeteilt hat. Wesentlich ist, ob von einer Verheimlichung der Ehe gesprochen werden muß. Das Schwergewicht liegt dabei darauf, daß die Tochter besorgt, der Dotierungspflichtige werde mit der Eheschließung überhaupt oder wenigstens nicht mit dem Ehepartner einverstanden sein. Wenn der Dotierungspflichtige weder gegen die ihm mitgeteilte Verehelichungsabsicht noch gegen die Person des Bräutigams Einwendungen erhebt oder wenn er sonst ausdrücklich oder konkludent seine Uninteressiertheit an den Einzelheiten der Eheschließung bekundet, kann von einer Verwirkung des Anspruches keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 75/58
    Entscheidungstext OGH 23.04.1958 6 Ob 75/58
  • 5 Ob 64/62
    Entscheidungstext OGH 22.03.1962 5 Ob 64/62
    Veröff: EvBl 1962/437 S 550 = JBl 1963,153
  • 7 Ob 292/62
    Entscheidungstext OGH 03.10.1962 7 Ob 292/62
  • 7 Ob 653/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 653/76
    Veröff: NZ 1980,40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0022253

Dokumentnummer

JJR_19580423_OGH0002_0060OB00075_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten