Norm
EheG §78Rechtssatz
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO kommt bei Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Gattin gegen den Nachlaß des Mannes (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Naheverhältnisses nicht in Frage.Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO kommt bei Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Gattin gegen den Nachlaß des Mannes (Paragraph 78, EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Naheverhältnisses nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005277Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0060OB00091_5800000_001