Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
Nach § 61 Abs 2 EheG ist der Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, auch dann gerechtfertigt, wenn dieses Verschulden gegenüber dem der Beklagten nicht überwiegt.Nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG ist der Ausspruch, daß den Kläger ein Verschulden trifft, auch dann gerechtfertigt, wenn dieses Verschulden gegenüber dem der Beklagten nicht überwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057207Dokumentnummer
JJR_19580423_OGH0002_0050OB00116_5800000_001