RS OGH 1958/4/24 Bkd26/58

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Veröffentlicht am 24.04.1958
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Norm

DSt 1872 §47 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das Berufungsrecht des Oberstaatsanwaltes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Disziplinarrat die Tat des Beschuldigten ausschließlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes beurteilt hat, soferne bei richtiger rechtlicher Beurteilung sich die Tat (nur oder auch) als Berufspflichtenverletzung darstellt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/58
    Entscheidungstext OGH 24.04.1958 Bkd 26/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055933

Dokumentnummer

JJR_19580424_OGH0002_000BKD00026_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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