Norm
DSt 1872 §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Berufungsrecht des Oberstaatsanwaltes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Disziplinarrat die Tat des Beschuldigten ausschließlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes beurteilt hat, soferne bei richtiger rechtlicher Beurteilung sich die Tat (nur oder auch) als Berufspflichtenverletzung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055933Dokumentnummer
JJR_19580424_OGH0002_000BKD00026_5800000_001