Norm
ABGB §946Rechtssatz
Die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Unwiderruflichkeit bedeutet nur, daß die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden kann. Die Schenkung auf den Todesfall ist zu Lebzeiten der Geschenkgeber wie jedoch andere Schenkung anzusehen und kann daher auch wie jede andere Schenkung widerrufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018830Dokumentnummer
JJR_19580425_OGH0002_0030OB00115_5800000_001