RS OGH 1958/4/25 3Ob115/58 (3Ob116/58), 5Ob588/76, 8Ob580/77, 8Ob564/84

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Veröffentlicht am 25.04.1958
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Norm

ABGB §946
ABGB §956

Rechtssatz

Die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Unwiderruflichkeit bedeutet nur, daß die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden kann. Die Schenkung auf den Todesfall ist zu Lebzeiten der Geschenkgeber wie jedoch andere Schenkung anzusehen und kann daher auch wie jede andere Schenkung widerrufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018830

Dokumentnummer

JJR_19580425_OGH0002_0030OB00115_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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