Norm
AngG §8 Abs1 IRechtssatz
Remuneration gebührt bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, auch wenn gemäß § 8 AngG kein Entgeltsanspruch mehr besteht. Wegen des zwingenden Charakters des § 16 AngG braucht nicht untersucht werden, ob sich das gleiche aus den §§ 54, 61 der DO für Pflegepersonal bei den Sozialverischerungsträgern Österreichs ableiten läßt.Remuneration gebührt bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, auch wenn gemäß Paragraph 8, AngG kein Entgeltsanspruch mehr besteht. Wegen des zwingenden Charakters des Paragraph 16, AngG braucht nicht untersucht werden, ob sich das gleiche aus den Paragraphen 54, 61, der DO für Pflegepersonal bei den Sozialverischerungsträgern Österreichs ableiten läßt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029209Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00036_5800000_001