RS OGH 1963/7/30 4Ob31/58, 4Ob157/61, 4Ob79/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1958
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Norm

ABGB §1153 C
ABGB §1298f
AngG §27 A6
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Vom Dienstnehmer kann nur Leistung der Dienste gemäß der Organisation und den Gegebenheiten des Betriebes verlangt werden. Ob dem Dienstnehmer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, läßt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen. Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Eigenheiten und vielleicht auch der Mängel der konkreten Betriebsorganisation, in der die Dienste geleistet werden, Idealmaßstäbe oder auch nur Durchschnittsmaßstäbe anzuwenden (ebenso E v 10.05.1955, 4 Ob 30/55, SozM IA/e,107).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fahrlässigkeit, Versehen, Sorgfaltswidrigkeit, Maßstab, Einzelfallbetrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028929

Dokumentnummer

JJR_19580429_OGH0002_0040OB00031_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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