Norm
ABGB §1175 DRechtssatz
Ein Streit zwischen den Partnern einer noch bestehenden oder schon aufgelösten Erwerbsgesellschaft gehört keinesfalls vor das Arbeitsgericht. Wird das Vorliegen einer Gesellschaft bejaht, läßt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch nicht auf Arbeitnehmerähnlichkeit eines Gesellschafters gründen. Das Einwirkungsrecht und Mitwirkungsrecht des Gesellschafters stempelt den Vertragspartner weit deutlicher zum Mitunternehmer als die Vereinbarungen über die Verteilung des Geschäftsrisikos. Fehlen Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte oder stellt sich die Gewährung solcher Befugnisse im Hinblick auf sonstige Vertragsbestimmungen als inhaltslose Form dar, liegt kein Gesellschaftsverhältnis vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0022368Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0060OB00092_5800000_001