RS OGH 1958/4/30 6Ob92/58, 7Ob32/73, 7Ob732/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 D
ABGB §1210
ArbGerG §1

Rechtssatz

Ein Streit zwischen den Partnern einer noch bestehenden oder schon aufgelösten Erwerbsgesellschaft gehört keinesfalls vor das Arbeitsgericht. Wird das Vorliegen einer Gesellschaft bejaht, läßt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch nicht auf Arbeitnehmerähnlichkeit eines Gesellschafters gründen. Das Einwirkungsrecht und Mitwirkungsrecht des Gesellschafters stempelt den Vertragspartner weit deutlicher zum Mitunternehmer als die Vereinbarungen über die Verteilung des Geschäftsrisikos. Fehlen Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte oder stellt sich die Gewährung solcher Befugnisse im Hinblick auf sonstige Vertragsbestimmungen als inhaltslose Form dar, liegt kein Gesellschaftsverhältnis vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 6 Ob 92/58
    Veröff: Arb 6869 = SZ 31/72
  • 7 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1973 7 Ob 32/73
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsstreit zwischen einem mit der Geschäftsführung betrauten Kommanditisten und einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft. (T1) Veröff: EvBl 1973/218 S 463 = SZ 46/33
  • 7 Ob 732/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 732/78
    Auch; Beis wie T1

Schlagworte

KG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0022368

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0060OB00092_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten