RS OGH 1958/4/30 5Ob79/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

ABGB §1300 C
HGB §408 Abs1

Rechtssatz

Es gehört zum Geschäftsbetriebe eines Spediteurs, Auskünfte über den Standort des Gutes dem Empfänger zu erteilen. Erteilt er auf Verlangen des Empfängers wissentlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Auskunft über das Vorhandensein oder den Standort des Speditionsgutes oder läßt er den um die Auskunft ansuchenden Empfänger in der ihm als Spediteur erkennbaren unrichtigen Meinung, das Speditionsgut befinde sich an einem bestimmten Ort, dann haftet er für die Unrichtigkeit seiner Mitteilung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 79/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 5 Ob 79/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026669

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0050OB00079_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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