Norm
ABGB §1300 CRechtssatz
Es gehört zum Geschäftsbetriebe eines Spediteurs, Auskünfte über den Standort des Gutes dem Empfänger zu erteilen. Erteilt er auf Verlangen des Empfängers wissentlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Auskunft über das Vorhandensein oder den Standort des Speditionsgutes oder läßt er den um die Auskunft ansuchenden Empfänger in der ihm als Spediteur erkennbaren unrichtigen Meinung, das Speditionsgut befinde sich an einem bestimmten Ort, dann haftet er für die Unrichtigkeit seiner Mitteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026669Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0050OB00079_5800000_001