Norm
ABGB §1321Rechtssatz
Zur "anpassenden Gewalt": Die Verjagung eines Tieres darf nur auf eine solche Art und mit solchen Mitteln durchgeführt werden, die der Größe und Gefährlichkeit des Tieres entsprechen. Durch die Anwendung ungeeigneter Mittel wird die aus § 1304 ABGB abzuleitende Sorgfaltspflicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030040Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0020OB00121_5800000_001