RS OGH 1958/4/30 2Ob161/58

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Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

ABGB §93 A

Rechtssatz

Bei aufrechtem Eheband ist der Ehemann, wenn ihm nicht der abgesonderte Wohnort bewilligt worden ist, verhalten, die Gattin in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Von einer ihm gegebenen Wohnungsmöglichkeit muß er zu Gunsten der Ehefrau Gebrauch machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 161/58
    Entscheidungstext OGH 30.04.1958 2 Ob 161/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0047239

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0020OB00161_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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