Norm
ABGB §893Rechtssatz
Vergleicht sich der Gläubiger mit einem von zwei Solidarschuldnern hinsichtlich aller Ansprüche, schuldet der andere Solidarschuldner nur dann noch, wenn der Gläubiger nicht eigenmächtig, also nicht gegen den erklärten Willen der Vergleichsparteien den bezahlten Betrag verrechnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015