RS OGH 1958/4/30 6Ob99/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

ABGB §1302 B
ABGB §1440 F
JN §1 CXXc
ZPO §391 C

Rechtssatz

Die von der zuständigen Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe als solche ist unüberwälzbar und kann daher auch nicht als Gegenforderung gegen die Forderung eines Mitschuldigen aufgerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026794

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0060OB00099_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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