RS OGH 1958/4/30 2Ob70/58, 2Ob234/61

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Veröffentlicht am 30.04.1958
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Norm

KO §6 Abs2

Rechtssatz

Wird während eines Haftpflichtprozesses der Konkurs über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffnet, so ist der Haftpflichtprozeß zur Gänze unterbrochen und ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner fortgesetztes Verfahren für nichtig zu erklären. Eine Aufspaltung des Haftpflichtprozesses in einen Teil, der die Befriedigung aus dem gesamten Vermögen und in einen Teil, der die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherungssumme zum Gegenstand hat, ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064080

Dokumentnummer

JJR_19580430_OGH0002_0020OB00070_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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