RS OGH 1958/5/7 2Ob90/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1958
beobachten
merken

Norm

AO §12
KO §12
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

In der Zwischenzeit zwischen dem Erlöschen des Absonderungsrechtes (§ 12 AO) und seinem allfälligen Wiederaufleben (§ 12 KO) besteht das Absonderungsrecht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die gepfändet gewesene Liegenschaft in dieser Zwischenzeit an eine dritte Person veräußert und übergeben worden ist.In der Zwischenzeit zwischen dem Erlöschen des Absonderungsrechtes (Paragraph 12, AO) und seinem allfälligen Wiederaufleben (Paragraph 12, KO) besteht das Absonderungsrecht nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die gepfändet gewesene Liegenschaft in dieser Zwischenzeit an eine dritte Person veräußert und übergeben worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 90/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 2 Ob 90/58
    Veröff: EvBl 1958/353 S 608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051987

Dokumentnummer

JJR_19580507_OGH0002_0020OB00090_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten