RS OGH 1958/5/14 6Ob96/58 (6Ob97/58)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1958
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Norm

ABGB §916 Abs1 Satz1 A
AnfO §1
KO §27
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Auch ein Scheingeschäft kann nach den Bestimmungen der KO oder AnfO angefochten werden. Ob durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt wurde oder nicht, ist nicht für die Anfechtungsmöglichkeit, sondern für die Fassung des Begehrens bedeutsam. Das Begehren auf Unwirksamerklärung beseitigt nur die durch das Scheingeschäft vorgetäuschte Änderung der formalen Rechtslage. Soll auch das verdeckte Geschäft angefochten werden, bedarf es eines zusätzlichen, darauf abgestellten Begehrens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 96/58
    Entscheidungstext OGH 14.05.1958 6 Ob 96/58
    Veröff: RZ 1958,139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024645

Dokumentnummer

JJR_19580514_OGH0002_0060OB00096_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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