RS OGH 1958/5/14 IVZR11/58

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Veröffentlicht am 14.05.1958
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Norm

EheG §37
EheG §38

Rechtssatz

1) Eheaufhebung wegen Irrtums der Ehefrau betreffend homosexuelle Veranlagung des Mannes.

2) Hat der Ehegatte, der wegen arglistiger Täuschung die Aufhebung der Ehe begehrt, sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht und wird wegen dieser Verfehlungen von dem anderen Ehegatten auf Scheidung geklagt, so ist das Aufhebungsbegehren wegen dieser Verfehlung nicht ohne weiteres eine unzulässige Rechtsausübung. Veröff: FamRZ 1958,314

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103315

Dokumentnummer

JJR_19580514_AUSL000_0040ZR00011_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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