RS OGH 1958/5/21 2Ob177/58, 2Ob178/58

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Veröffentlicht am 21.05.1958
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Norm

StVO §26 Abs1

Rechtssatz

Ein nicht bevorzugter Straßenbenützer kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein auf einer Fahrt zu Hilfeleistungen befindliches Fahrzeug der Feuerwehr ohne Abgabe der üblichen Feuerwehrsignale gefahren ist, wenn das Feuerzeug der Feuerwehr eine Ausnahme von den Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen für sich nicht in Anspruch genommen hat. Bei Unterlassen der Abgabe der üblichen Feuerwehrsignale entfällt allerdings auch für den nicht bevorzugten Straßenbenützer die Pflicht, dem Fahrzeug der Feuerwehr bei seiner Annäherung freie Bahn zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 177/58
    Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 177/58
  • 2 Ob 178/58
    Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 178/58
    Veröff: ZVR 1958/236 S 227

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0075079

Dokumentnummer

JJR_19580521_OGH0002_0020OB00177_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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