Norm
StVO §26 Abs1Rechtssatz
Ein nicht bevorzugter Straßenbenützer kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein auf einer Fahrt zu Hilfeleistungen befindliches Fahrzeug der Feuerwehr ohne Abgabe der üblichen Feuerwehrsignale gefahren ist, wenn das Feuerzeug der Feuerwehr eine Ausnahme von den Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen für sich nicht in Anspruch genommen hat. Bei Unterlassen der Abgabe der üblichen Feuerwehrsignale entfällt allerdings auch für den nicht bevorzugten Straßenbenützer die Pflicht, dem Fahrzeug der Feuerwehr bei seiner Annäherung freie Bahn zu schaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0075079Dokumentnummer
JJR_19580521_OGH0002_0020OB00177_5800000_001