RS OGH 1958/5/28 5Ob165/58, 6Ob690/76, 8Ob503/77, 6Ob817/77, 1Ob616/92, 2Ob590/94, 4Ob366/97w, 3Ob10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1958
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Norm

EO §37 E
EO §379 E3 Abs3 Z3
EO §397

Rechtssatz

Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 165/58
    Entscheidungstext OGH 28.05.1958 5 Ob 165/58
    Veröff: EvBl 1958/259 S 434
  • 6 Ob 690/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 690/76
    nur: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. (T1)
  • 8 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 503/77
    nur T1
  • 6 Ob 817/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 817/77
    nur T1
  • 1 Ob 616/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 616/92
    nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist. (T2)
  • 2 Ob 590/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 590/94
    Beis wie T2; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei. (T3)
  • 4 Ob 366/97w
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 101/06h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 101/06h
    nur T1; Beisatz: Der Sicherungsantrag ist jedoch abzuweisen, wenn sich schon aus den Akten ergibt, dass die Forderung (noch) nicht existiert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001112

Dokumentnummer

JJR_19580528_OGH0002_0050OB00165_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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