RS OGH 1958/5/28 2Ob193/58, 5Ob204/08y

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Veröffentlicht am 28.05.1958
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Norm

ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Bei der Vermögensübernahme können Erwerber und Veräußerer ihre wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten mit Wirkung für das Innenverhältnis nach Belieben regeln, so dass im Innenverhältnis die Passiven nur den einen oder anderen Teil treffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/58
    Entscheidungstext OGH 28.05.1958 2 Ob 193/58
    Veröff: EvBl 1958/390 S 662
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB enthält nur eine gesetzliche Regelung über einen Schuldbeitritt im Außenverhältnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033182

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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