Rechtssatz
Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (§ 261 Abs 6 ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des § 427 Abs 2 ZPO nur dem Kläger zuzustellen (vgl Judikat Nr 61 neu).Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des Paragraph 427, Absatz 2, ZPO nur dem Kläger zuzustellen vergleiche Judikat Nr 61 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041455Dokumentnummer
JJR_19580528_OGH0002_0020OB00202_5800000_001