RS OGH 1958/5/28 2Ob202/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1958
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Norm

ZPO §427

Rechtssatz

Gelangt das Gericht bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit, auch wenn eine solche Prüfung nicht mehr vorzunehmen gewesen wäre (§ 261 Abs 6 ZPO) zu einem negativen Ergebnis und weist es demnach die Klage wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurück, dann ist der Beschluß nach Maßgabe des § 427 Abs 2 ZPO nur dem Kläger zuzustellen (vgl Judikat Nr 61 neu).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 202/58
    Entscheidungstext OGH 28.05.1958 2 Ob 202/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041455

Dokumentnummer

JJR_19580528_OGH0002_0020OB00202_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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