Norm
ABGB §1425 VIRechtssatz
Die Frage, wer Abschreibungen auf Grund des Währungsschutzgesetzes zu tragen hat, bestimmt sich bei gemäß § 1425 ABGB hinterlegten Entschädigungen darnach, ob der Entschädigungsbetrag als Schuld hinterlegt wurde und ob die Hinterlegung gerechtfertigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033751Dokumentnummer
JJR_19580530_OGH0002_0030OB00218_5800000_001