Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Bedeutung der Erklärung des Hausverwalters, das Mietrecht des früheren Mieters sei erloschen, für die Gutgläubigkeit des späteren Mieters. Die Erklärung des Hausverwalters, das Mietverhältnis des Vormieters sei aufgelöst, kann die Schlechtgläubigkeit des Neumieters nur dann ausschließen, wenn dieser nicht auf Grund der gegebenen Sachlage wissen mußte, daß diese Erklärung des Hausverwalters bedenklich sei ( vgl auch 2 Ob 640/56 = MietSlg 4895 = MietSlg 4947).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012698Dokumentnummer
JJR_19580602_OGH0002_0010OB00238_5800000_001