Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Die Annahme, daß die Mietrechte des früheren Mieters im Umfange der Zuweisung außer Wirksamkeit getreten seien, begründet nur dann Gutgläubigkeit des späteren Mieters, wenn sich an die Zuweisung die gesetzliche Folge der Auflösung des früheren Bestandrechtes knüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012702Dokumentnummer
JJR_19580602_OGH0002_0010OB00238_5800000_002