RS OGH 1958/6/2 1Ob238/58

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Veröffentlicht am 02.06.1958
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Norm

ABGB §372 IId3

Rechtssatz

Die Annahme, daß die Mietrechte des früheren Mieters im Umfange der Zuweisung außer Wirksamkeit getreten seien, begründet nur dann Gutgläubigkeit des späteren Mieters, wenn sich an die Zuweisung die gesetzliche Folge der Auflösung des früheren Bestandrechtes knüpft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 238/58
    Entscheidungstext OGH 02.06.1958 1 Ob 238/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012702

Dokumentnummer

JJR_19580602_OGH0002_0010OB00238_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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