Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Der dem Hinterbliebenen, für dessen Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, gebührende Ersatz wird gewöhnlich in Gestalt einer Rente geleistet, deren Beginn und Dauer sich nach der anzunehmenden Dauer der verteilten Unterhaltsleistungen richtet. Es ist daher auch die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten zu berücksichtigen. Die im Schrifttum (Klang - Wolff 2.Auflage zu § 1327 ABGB Seite 181) vertretene Ansicht, daß der dem Unterhaltsberechtigten während der voraussichtlichen Lebensdauer des Getöteten entgangene Gesamtbetrag in eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Leibrente zu verwandeln ist und daß die vermutliche Lebensdauer des Getöteten nur bezüglich der Rentenhöhe und nicht bezüglich der Rentendauer maßgebend ist, ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031632Dokumentnummer
JJR_19580604_OGH0002_0020OB00167_5800000_001