Norm
ABGB §1333Rechtssatz
In der vom Gläubiger gewährten Stundung liegt im Zweifel nur eine bedingte Nachsicht der Verzugsfolgen. Erfüllt der Schuldner auch nicht innerhalb der neuen Frist, so kann der Gläubiger alle Rechte wegen Versäumung des ursprünglichen Termines geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032036Dokumentnummer
JJR_19580604_OGH0002_0020OB00158_5800000_001