RS OGH 1958/6/4 2Ob158/58

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Veröffentlicht am 04.06.1958
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Norm

ABGB §1333
ABGB §1334
ABGB §1417

Rechtssatz

In der vom Gläubiger gewährten Stundung liegt im Zweifel nur eine bedingte Nachsicht der Verzugsfolgen. Erfüllt der Schuldner auch nicht innerhalb der neuen Frist, so kann der Gläubiger alle Rechte wegen Versäumung des ursprünglichen Termines geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/58
    Entscheidungstext OGH 04.06.1958 2 Ob 158/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032036

Dokumentnummer

JJR_19580604_OGH0002_0020OB00158_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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