RS OGH 1958/6/4 5Ob35/58, 5Ob165/60 (5Ob166/60), 3Ob188/73, 8ObA214/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §894
AO §18
AO §48
AVRAG §6
KO §18
KO §151

Rechtssatz

(Sachverhalt: A ersucht B, dem C ein Darlehen von 5.000,- Schilling zu geben, und verpflichtet sich als Mitschuldner; B gibt dem C - ohne Wissen des A - 10.000,- Schilling; C geht in Ausgleich; B meldet die 10.000,- Schilling an und erhält die 40 %ige Quote, also 4.000,-

Schilling). Die Ausgleichszahlung ist je zur Hälfte auf die 5.000,-

Schilling, für die A mithaftet, und auf die anderen 5.000,. Schilling, für die C allein haftet anzurechnen. A haftet daher nur noch für weitere 3.000,- Schilling.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017354

Dokumentnummer

JJR_19580604_OGH0002_0050OB00035_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten