RS OGH 2013/2/27 6Ob127/58, 1Ob243/71, 8Ob505/78, 4Ob544/90, 6Ob1731/95, 8ObA72/99t, 3Ob315/98i, 6Ob

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Veröffentlicht am 04.06.1958
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
GmbHG §20 Abs2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (§ 1295 Abs 2 ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.Da der Gesetzgeber die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außenhin ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis des Dritten von solchen Beschränkungen angeordnet hat, vermag sich die Gesellschaft zur Abwehr der Rechtswirkungen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages nur in den Fällen einer absichtlichen Schadenszufügung seitens des Dritten durch arglistiges Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) auf intern erteilte Vollmachtsbeschränkungen zu berufen; dem Erfüllungsanspruch des Dritten aus Vertragsabschlüssen mit dem Geschäftsführer stünde dann die Einrede der Arglist entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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