Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Ist das Unternehmen stillgelegt und ist nicht mehr zu erwarten, daß der Betrieb jemals wieder aufgenommen wird, so hören die Sachen, die nicht mehr der Liegenschaft dienen können, auf, Zugehör der Liegenschaft zu sein ( ÖRZ 1937 S 424 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009892Dokumentnummer
JJR_19580609_OGH0002_0030OB00185_5800000_001