RS OGH 1958/6/9 3Ob185/58, 3Ob115/59, 3Ob3/89

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Veröffentlicht am 09.06.1958
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Norm

ABGB §294 C

Rechtssatz

Ist das Unternehmen stillgelegt und ist nicht mehr zu erwarten, daß der Betrieb jemals wieder aufgenommen wird, so hören die Sachen, die nicht mehr der Liegenschaft dienen können, auf, Zugehör der Liegenschaft zu sein ( ÖRZ 1937 S 424 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009892

Dokumentnummer

JJR_19580609_OGH0002_0030OB00185_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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