Norm
ABGB §858Rechtssatz
Nach herrschender Lehre besteht die Verpflichtung zur Einfriedung nur dann, wenn ein Bedürfnis nach einer Einfriedung vorhanden ist, was in Ansehung von freiliegenden Wiesen und Äckern verneint wird.
VfGH 21.06.1956, B 73/56
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015868Dokumentnummer
JJR_19580610_OGH0002_0050OB00158_5800000_001