Norm
ABGB §932 IIcRechtssatz
Zur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. Vor Feststellung, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist, ist dies auch kaum möglich. Ist aber einmal festgestellt, daß es sich um einen behebbaren Qualitätsmangel handelt, muß der Anspruchsberechtigte von seinem Recht, zwischen Preisminderung oder Verbesserung zu wählen, Gebrauch machen, wenn er seinen Gewährleistungsanspruch durchsetzen will, da die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verschieden sind und nicht nebeneinander bestehen können. Diese Wahl muß jedenfalls dann als unwiderruflich gelten, wenn ein Abgehen von dem zuerst geltend gemachten Anspruch schikanös wäre. Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht nur bei Quantitätsmängeln, nicht aber bei Qualitätsmängeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018731Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0060OB00132_5800000_001