RS OGH 1958/6/18 6Ob132/58, 7Ob645/83, 1Ob609/90, 3Ob150/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

ABGB §932 IIc
ABGB §933 Abs2

Rechtssatz

Zur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. Vor Feststellung, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist, ist dies auch kaum möglich. Ist aber einmal festgestellt, daß es sich um einen behebbaren Qualitätsmangel handelt, muß der Anspruchsberechtigte von seinem Recht, zwischen Preisminderung oder Verbesserung zu wählen, Gebrauch machen, wenn er seinen Gewährleistungsanspruch durchsetzen will, da die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verschieden sind und nicht nebeneinander bestehen können. Diese Wahl muß jedenfalls dann als unwiderruflich gelten, wenn ein Abgehen von dem zuerst geltend gemachten Anspruch schikanös wäre. Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht nur bei Quantitätsmängeln, nicht aber bei Qualitätsmängeln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 132/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 6 Ob 132/58
  • 7 Ob 645/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 645/83
    nur: Zur Perpetuierung der Gewährleistungseinrede ist nicht nötig, schon in der Mängelanzeige den Gewährleistungsanspruch zu konkretisieren. (T1) Beisatz: Die einredeweise Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches wird demnach nicht dadurch gehindert, daß der Berechtigte, insbesondere wenn es sich um einen juristischen Laien handelt, seine Ansprüche, die hier im übrigen ihrer Art nach hinreichend beschrieben sind, als Schadenersatzansprüche bezeichnet. (T2)
  • 1 Ob 609/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 609/90
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 150/04m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 150/04m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohns die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags wegen Vorliegens von Mängeln entgegenhält und diese Mängel spezifiziert. Dazu muss er innerhalb der im § 933 ABGB aF genannten Frist konkrete Mängel zumindest durch Beschreibung der auf ihr Vorhandensein hinweisenden Folgen behaupten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018731

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0060OB00132_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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