Norm
ABGB §479Rechtssatz
Ein zwar ausserbücherlich, aber redlich und rechtsmäßig erworbenes und seit 20 Jahren tatsächlich ausgeübtes Wohnungsrecht muß schon nach der Vermutung des § 479 ABGB., aber auch nach Art und Inhalt seiner Begründung und Ausübung nicht als bloß obligatorisches, sondern als dingliches Recht, nämlich als Dienstbarkeit der Wohnung, angesprochen werden. Dem Besitzer einer solchen nicht verbücherten Servitut steht gegenüber dem Besteller wie auch gegenüber seinem schlechtgläubigen Rechtsnachfolger ein Klagerecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015012Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0050OB00049_5800000_001