RS OGH 1958/6/18 5Ob49/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1958
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Norm

ABGB §479
ABGB §521
ABGB §523

Rechtssatz

Ein zwar ausserbücherlich, aber redlich und rechtsmäßig erworbenes und seit 20 Jahren tatsächlich ausgeübtes Wohnungsrecht muß schon nach der Vermutung des § 479 ABGB., aber auch nach Art und Inhalt seiner Begründung und Ausübung nicht als bloß obligatorisches, sondern als dingliches Recht, nämlich als Dienstbarkeit der Wohnung, angesprochen werden. Dem Besitzer einer solchen nicht verbücherten Servitut steht gegenüber dem Besteller wie auch gegenüber seinem schlechtgläubigen Rechtsnachfolger ein Klagerecht zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 5 Ob 49/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015012

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0050OB00049_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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