RS OGH 1958/6/18 2Ob216/58

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Veröffentlicht am 18.06.1958
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Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, unzulässig.Die Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 216/58
    Entscheidungstext OGH 18.06.1958 2 Ob 216/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044344

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0020OB00216_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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